Copyright KGV Strandbadsiedlung 2013
Zurück Zurück
Vereinsregeln (gültig ab 20.4.2009) EINLEITUNG Die      Vereinsregeln      sind      Bestandteil      der      Vereinssatzung      und      des Unterpachtvertrages.   Sie   beruhen   auf   gesetzlichen   Bestimmungen,   Beschlüssen der   Hauptversammlungen   des   Vereines   Strandbadsiedlung   Klosterneuburg   sowie Beschlüssen des Vereinsvorstandes und sind für alle Mitglieder bindend. Im    Hinblick    auf    eine    gedeihliche    Zusammenarbeit    in    der    Siedlung    sind    alle Vereinsmitglieder       aufgefordert,       alles       zu       unterlassen,       was       das Gemeinschaftsleben und die nachbarschaftlichen Beziehungen stören könnte. Für   die   Einhaltung   der   Vereinsregeln   auch   durch   ihre   Angehörigen   und   Gäste sind sie als Vereinsmitglied verantwortlich. § 1 Wie soll der Garten genutzt werden? Die   Kleingartenparzellen   des   Vereines   dienen   vorwiegend   der   Erholung   unserer Mitglieder    und    deren    Familien.    Wollen    sie    in    Ausnahmefällen    ihren    Garten entgeltlich    oder    unentgeltlich    fremden    Personen    (Nichtfamilienmitglieder) überlassen, ist eine schriftliche Zustimmung der Vereinsleitung einzuholen. § 2 Gärtnerische Gestaltung Die   Gärten   sind   in   gepflegtem,   möglichst   unkrautfreiem   und   sauberem   Zustand zu   halten.   Dazu   gehören   auch   die   Pflege   der   Hecken   und   der   außerhalb   des Zaunes liegenden Wege– und Straßenränder. Wird     die     gärtnerische     Gestaltung     und     Pflege     vernachlässigt,     kann     der Vereinsvorstand,    wenn    nach    zweimaliger    schriftlicher    Aufforderung    eine Beseitigung    des    beanstandeten    Zustandes    unterbleibt,    eine    Ersatzvornahme veranlassen. Diese erfolgt auf Kosten des säumigen Unterpächters. § 3 Was muss bei der Bepflanzung beachtet werden? Die   Bepflanzung   der   Gärten   muss   sich   nach   dem   Kleingartengesetz   richten. Dabei   sind   Obst–   und   Zierbäume   der   Vorrang   zu   geben.   Die   Anpflanzung   von Allee– oder Waldbäumen ist nicht gestattet. Wollen   sie   einen   auf   ihrem   Grund   befindlichen   Baum   fällen,   ist   Rücksprache   mit dem    für    die    Bäume    zuständigen    Vorstandsmitglied    zu    halten.    Für    jeden gefällten Baum müssen sie in jedem Fall eine Ersatzpflanzung vornehmen. Beim    Baum–    und    Strauchschnitt    soll    darauf    geachtet    werden,    dass    ihre Nachbarn   und   deren   Kulturen   nicht   durch   starken   Wildwuchs   belästigt   bzw. beeinträchtigt werden. § 4 Die Schädlingsbekämpfung Als   Gartenbesitzer   sind   sie   verpflichtet,   Pflanzen–   und   sonstige   Schädlinge   wie Ratten, Mäuse usw. zu bekämpfen. Bei    ihren    Bemühungen    müssen    sie    nicht    nur    die    gesetzlichen    Vorschriften beachten,    sondern    sollen    auch    auf    größtmögliche    Schonung    der    Umwelt Rücksicht nehmen. § 5 Wie sind Gartenabfälle zu entsorgen? Gesunde    Pflanzenabfälle    aller    Art    sollen    vorwiegend    im    eigenen    Garten kompostiert      werden.      Nehmen      sie      bitte      dabei      durch      fachgerechte Kompostierung   auf   ihre   Nachbarn   Rücksicht.   Eine   Anleitung   können   sie   über   den Vereinsvorstand beziehen. Für   kleinere   Pflanzenabfälle   (Grasschnitt,   Unkraut,   Obst   usw.)   stehen   ihnen   am Mistplatz     neben     dem     Pförtnerhaus     die     Biotonnen     der     Stadtgemeinde Klosterneuburg zur Verfügung. Ebenfalls   neben   dem   Pförtnerhaus   können   sie   ihren   Hecken-,   Strauch–   und Baumschnitt    an    dem    dafür    vorgesehenen    Platz    ablagern.    Dort    wird    es    bei Bedarf   mittels   Schredder   zerkleinert.   Das   Hechselgut   kann   von   ihnen   kostenlos genutzt   werden,   es   eignet   sich   hervorragend   für   ihren   Komposthaufen   sowie zur   Bedeckung   des   Bodens   unter   Hecken   und   Sträuchern.   Größere   Äste   und Stämme   sowie   große   Mengen   an   Schnittgut   oder   Gartenabfällen   sollten   auf jeden   Fall   zum   Recyclingplatz   im   Industriegelände   Klosterneuburg/Inkustraße gebracht werden. § 6 Was soll mit ihrem Müll geschehen? Die   Beseitigung   des   im   Haushalt   anfallenden   Mülls   ist   ein   großes   Problem   der heutigen   Zeit.   Als   verantwortungsvolles   und   umweltbewusstes   Vereinsmitglied sollten   sie   daher   vor   allem   aus   Kostengründen   für   eine   möglichst   lückenlose eigene    Mülltrennung    vor    der    Entsorgung    sorgen.    Papier-    ,    Plastik–    und Restmüllcontainer    stehen    in    unserer    Siedlung    zur    Verfügung.    In    nächster Umgebung   finden   sie   Container   für   Glas   und   Dosen.   Für   Sonstiges,   besonders für    Problemstoffe,    benützen    sie    bitte    den    bereits    erwähnten    städtischen Recyclinghof. Besonders     betont     werden     muss,     dass     Bauschutt     u.ä.     nicht     in     unsere Müllcontainer       gehört.       Bei       Zuwiderhandeln       kann       der       Verein       mit Sondermüllgebühren belegt werden. Sind    die    entsprechenden    Container    in    unserer    Siedlung    bereits    überfüllt, stellen   sie   bitte   keinesfalls   Säcke   mit   Müll   oder   Mist   neben   die   Behältnisse.   Sie werden von der städtischen Müll– bzw. Mistentsorgung nicht mitgenommen. § 7 Wie sind Tiere in der Siedlung zu halten? In   einer   Kleingartensiedlung   ist   das   Halten   von   Großtieren   aller   Art   z.B.   Kühe, Pferde oder Schweine) verboten. Die    Haltung    von    Kleintieren    muss    so    erfolgen,    dass    keine    Belästigung    von anderen    Vereinsmitgliedern    und    vor    allem    der    Nachbarn    erfolgt.    Auf    die Einhaltung der Ruhezeiten auch durch Tiere ist zu achten. Das Halten von Katzen in Kleingartensiedlungen ist verboten! Hunde   müssen   außerhalb   des   Gartens   an   der   Leine   geführt   werden   und   dürfen nicht   auf   die   Stege   mitgenommen   werden.   Als   Hundebesitzer   haben   sie   auch dafür    Sorge    zu    tragen,    dass    ihr    Vierbeiner    die    Wege    und    Straßen    nicht verunreinigt. § 8 Wie soll die Pflege der Wildtiere erfolgen? Der   Pflege   von   in   unserer   Siedlung   beheimateten   Wildtieren   ist   unbedingte Aufmerksamkeit      zu      widmen.      Vor      allem      der      Vogelschutz      sollte      ein Hauptaugenmerk   eines   Kleingärtners   sein.   Vermeiden   sie   daher   bitte   jegliche Beeinträchtigung der Lebensbedingungen unserer Singvögel. Generell sollten sie   Vögel   nur   in   der   Jahreszeit   füttern,   in   der   die   Tiere   selbst   nicht   genug Futter finden, also Spätherbst und Winter. Achten   sie   bitte   auf   einen   ordnungsgemäßen   Futterplatz,   um   Krankheiten   zu vermeiden. Die   Fütterung   von   Wildenten   und   Schwänen   ist   in   den   Sommermonaten,   in   denen die      Tiere      selbst      genügend      Futter      finden,      aus      Umweltschutz–      und Hygienegründen   verboten.   Bei   missverstandener   Tierliebe   überfüttern   sie   die Tiere! § 9 Welche Bauvorschriften gibt es? Bei     Um-,     Neu–     und     Zubauten     sind     die     dafür     geltenden     behördlichen Vorschriften    einzuhalten.    Sie    müssen    dazu    die    notwendige    Bewilligung    des Chorherrnstiftes       Klosterneuburg,       der       städtischen       Baubehörde,       der Wasserrechtsbehörde   und   etwaiger   sonstiger   im   Einzelfall   vorgeschriebenen Stellen   einholen.   Weiters   haben   sie   die   schriftliche   Zustimmung   des   Vereines als Pächter beizubringen. § 10 Was ist bei der Bautätigkeit zu beachten ? Jegliche      Bautätigkeit      bei      Neu-,      Um–      und      Zubauten      sowie      bei Rennovierungensarbeiten    soll    mit    größtmöglicher    Rücksichtnahme    auf    die Nachbarschaft   durchgeführt   werden.   Dies   gilt   für   sie   wie   auch   die   von   ihnen dabei beschäftigten Handwerker. Bei   Zulieferungen   durch   fremde   Fahrzeuge   achten   sie   bitte   auf   die   Schonung der Wege und Straßen - für die verursachten Schäden müssen sie aufkommen. Für   unsere   Siedlung   gilt   in   der   Zeit   der   Sommerferien   ein   generelles   Bauverbot !   Bei   den   Bauarbeiten   ist   ganz   besonders   auf   die   Einhaltung   der   gesetzlichen Ruhezeiten zu achten. Zur    Erleichterung    von    baulichen    Maßnahmen    sind    die    Ruhezeiten    für    das Winterhalbjahr,   d.i.   vom   15.Oktober   bis   15.April   jeden   Jahres   bis   auf   weiteres aufgehoben. § 11 Welche Regelungen gelten für das Abwasser? Das   Betreiben   von   Sickergruben   und   ähnlichem   ist   gesetzlich   verboten.   Die   in unserem   Gebiet   erlaubten   Senkgruben   werden   fallweise   behördlich   auf   ihre Dichtigkeit geprüft. Zum   Nachweis   der   ordnungsgemäßen   Funktion   ihrer   Senkgrube   sind   sie   auch verpflichtet,     einen     lückenlosen     Nachweis     der     ständigen     Räumung     ihrer Senkgrube vorweisen zu können. § 12 Wie sind Wege und Straßen zu pflegen ? Für   die   Pflege   des   an   ihren   Garten   angrenzenden   Weges   sind   sie   verpflichtet. Dazu   gehört   neben   der   gärtnerischen   Gestaltung   (Heckenschnitt   etc.)   auch   die Beseitigung der Verunreinigungen nach Hochwässern. Dabei   sollten   sich   die   Vereinsmitglieder   möglichst   gegenseitig   Hilfe   leisten   und aufeinander Rücksicht nehmen. § 13 Was ist im Straßenverkehr in der Siedlung zu beachten? Die   Einfahrt   mit   Kraftfahrzeugen   in   unsere   Siedlung   ist   nur   Vereinsmitgliedern und   deren   Angehörigen   gestattet.   Zu   diesem   Zweck   kann   gegen   Entgelt   ein Schlüssel   für   den   Schranken   bzw.   die   Tore   vom   zuständigen   Vereinsmitglied angefordert werden. Für Mopeds und Motorräder besteht in der Siedlung ein generelles Fahrverbot. Das    Befahren    der    Straßen    und    Wege    darf    mit    Rücksicht    auf    Fußgänger, spielende   Kinder   und   den   übrigen   Verkehr   nur   im   Schritttempo,   max.   jedoch   mit 10   km/h   erfolgen.   Verhalten   sie   sich   bitte   im   Straßenverkehr   im   Hinblick   auf die    Enge    der    Verkehrswege    und    die    Unübersichtlichkeit    der    Kreuzungen besonders   diszipliniert.   Dies   gilt   auch,   wenn   sie   mit   dem   Fahrrad   unterwegs sind. Das   Parken   ist   auch   wegen   möglicher   Behinderung   von   Einsatzfahrzeugen,   auf allen   Straßen   und   Wegen   verboten.   Die   in   der   Siedlung   vorhandenen,   markierten und   kostenpflichtigen   Parkplätze   werden   von   der   Vereinsleitung   nach   Bedarf und Verfügbarkeit an die Vereinsmitglieder vergeben. Bei   wiederholten   Verstößen   gegen   die   Verkehrsregeln   (z.B.   bei   Schnellfahren) kann    ihnen    der    Schrankenschlüssel    und    damit    die    Einfahrtsberechtigung entzogen werden. § 14 Wie sind die Stege zu benutzen ? Die    Erhaltung    und    Erneuerung    unserer    Stege    verursacht    große    Kosten.    Sie werden   daher   ersucht,   die   Stege   mit   größtmöglicher   Schonung   zu   behandeln.Die Benutzung   der   Stege   erfolgt   auf   eigene   Gefahr.   Der   Verein   haftet   nicht   für Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen. Die   Stege   dürfen   nur   von   Mitgliedern,   ihren   Angehörigen   und   Gästen   benutzt werden.     Bitte     weisen     sie     Fremde     auf     die     sonstigen     entgeltlichen     und unentgeltlichen     Bademöglichkeiten     in     unserer     näheren     Umgebung     hin. Radfahren,   Ballspielen   und   Mitbringen   von   Hunden   auf   den   Stegen   ist   nicht gestattet. Jedes   Mitglied   hat   das   Recht,   an   den   Stegen   in   der   Zeit   von   1.März   bis   31, Oktober   ein   eigenes   Boot   anzuhängen.   Das   Anhängen   soll   bei   ausreichendem Wasserstand   immer   an   der   Landseite   erfolgen.   Die   Boote   und   der   Anhängeplatz müssen mit der Parzellennummer gekennzeichnet sein. Zum    Schutz    der    Stege    sind    die    Boote    bei    Hochwasser    (Pegelstand    5.10    m steigend,   Pegel   Korneuburg)   zu   entfernen.   Bei   wiederholtem   Zuwiderhandeln kann das Recht auf Anhängen eines Bootes entzogen werden. § 15 Welche Ruhezeiten müssen sie beachten? In unserer Kleingartensiedlung gelten folgende Ruhezeiten: Mittagsruhe : Zwischen 12 und 14 Uhr. Nachtruhe:  Zwischen 23 und 07 Uhr. Sonn- und Feiertage: ganztägig. In   den   Zeiten   der   Mittags-   bzw.   Nachtruhe   sollten   sie   an   allen   Tagen   jedes ruhestörende   Verhalten,   wie   auch   z.B.   singen   und   musizieren   oder   lautstarke Unterhaltung,   unterlassen.   Dies   gilt   natürlich   auch   für   ihre   Angehörigen,   Gäste und bei ihnen tätige Handwerker. Die    folgenden    Regelungen    sind    in    der    Gesundheitsschutzverordnung    der Stadtgemeinde     Klosterneuburg,     deren     Regelung     wir     übernommen     haben, enthalten: Zwischen   19.00   und   7.00   Uhr   und   zwischen   12.00   und   14.00   Uhr   an   allen   Tagen, an    Samstagen    ab    17.00    Uhr    sowie    an    Sonn–    und    Feiertagen    ganztägig    sind folgende Tätigkeiten verboten: · lärmverursachende Bautätigkeit · hämmern, sägen usw. · der Betrieb von mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen · der Betrieb von Motorrasenmähern · der Betrieb von Kreissägen, Schleif– und Bohrmaschinen usw. Bitte     beachten     sie,     dass     sie     bei     Verstößen     gegen     die     Gesundheits- schutzverordnung mit Strafe bis zu 2 Wochen Arrest bedroht sind! Der      in      der      Gesundheitsschutzverordnung      enthaltene      Passus,      dass Gewerbebetriebe   von   diesen   Regelungen   ausgenommen   sind,   gilt   NICHT    für unsere Kleingartensiedlung! Erklärung:    Die   Professionisten   dürften   laut   Verordnung   zwar   arbeiten,   aber unser   Mitglied   ist   durch   die   Gartenordnung   an   die   in   der   Siedlung   geltenden Ruhezeiten   gebunden   und   hat   daher   dafür   zu   sorgen,   dass   die   bei   ihm/ihr arbeitenden Professionisten in dieser Zeit keine lärmverursachenden Tätigkeiten ausüben. Ausnahmen     von     den     Ruhezeiten     können,     sofern     sie     nicht     gegen     die Gesundheitsschutzverordnung   verstoßen,   auf   Antrag   des   Vereinsmitgliedes   vom Vorstand in Einzelfall genehmigt werden. § 16 Was bedeutet Gemeinschaftsarbeit ? Alle    Vereinsmitglieder    sind    aufgefordert,    im    Rahmen    ihrer    Möglichkeiten unentgeltlich   Mithilfe   bei   gemeinschaftlichen   Tätigkeiten   oder   Reparaturen   an Gemeinschaftseinrichtungen zu leisten. § 17 Wie erfolgt die Übertragung des Unterpachtrechtes? Die   Übertragung   einer   Parzelle   durch   Kauf,   Schenkung   oder   Vererbung   ist   ohne schriftliche Zustimmung der Vereinsleitung rechtsungültig. Bei   Verkauf   oder   Schenkung   ist   dieses   Vorhaben   von   ihnen   schriftlich   unter Bekanntgabe    des    vorgesehenen    Käufers    (Beschenkten)    dem    Vereinsvorstand bekannt zu geben. Der    Käufer,    Beschenkte    oder    Erbe    muss    innerhalb    von    zwei    Monaten    ein schritliches   Ansuchen   um   Aufnahme   als   Vereinsmitglied   an   die   Vereinsleitung stellen.   Unterbleibt   dies,   kann   der   Vereinsvorstand   die   Aufnahme   in   den   Verein verweigern. Ein     Rechtsanspruch     auf     Aufnahme     in     den     Verein     besteht     nicht.     Die Vereinsleitung   kann   einen   vorgesehenen   Erwerber   ohne   Angabe   von   Gründen   als Vereinsmitglied ablehnen. § 18 Was geschieht bei Verstößen gegen die Vereinsregeln? Verstößt   ein   Vereinsmitglied,   ein   Angehöriger   oder   einer   seiner   Gäste   gegen   die geltenden    Vereinsregeln,    erfolgt    eine    mündliche    Aufforderung    durch    ein Mitglied des Vereinsvorstandes, dieses Verhalten einzustellen. Im     Wiederholungsfall     wird     diese     Aufforderung     mittels     Schreiben     der Vereinsleitung bekräftigt. Weigert   sich   ein   Mitglied   beharrlich   für   sich,   seine   Angehörigen   oder   Gäste diese   Missstände   abzustellen,   kann   seitens   der   Vereinsleitung   eine   Verwarnung und bei Erfolglosigkeit die Aufkündigung des Unterpachtvertrages erfolgen.
Zurück Zurück