Copyright KGV Strandbadsiedlung 2013
Vereinsregeln
(gültig ab 20.4.2009)
EINLEITUNG
Die
Vereinsregeln
sind
Bestandteil
der
Vereinssatzung
und
des
Unterpachtvertrages.
Sie
beruhen
auf
gesetzlichen
Bestimmungen,
Beschlüssen
der
Hauptversammlungen
des
Vereines
Strandbadsiedlung
Klosterneuburg
sowie
Beschlüssen des Vereinsvorstandes und sind für alle Mitglieder bindend.
Im
Hinblick
auf
eine
gedeihliche
Zusammenarbeit
in
der
Siedlung
sind
alle
Vereinsmitglieder
aufgefordert,
alles
zu
unterlassen,
was
das
Gemeinschaftsleben und die nachbarschaftlichen Beziehungen stören könnte.
Für
die
Einhaltung
der
Vereinsregeln
auch
durch
ihre
Angehörigen
und
Gäste
sind sie als Vereinsmitglied verantwortlich.
§ 1 Wie soll der Garten genutzt werden?
Die
Kleingartenparzellen
des
Vereines
dienen
vorwiegend
der
Erholung
unserer
Mitglieder
und
deren
Familien.
Wollen
sie
in
Ausnahmefällen
ihren
Garten
entgeltlich
oder
unentgeltlich
fremden
Personen
(Nichtfamilienmitglieder)
überlassen, ist eine schriftliche Zustimmung der Vereinsleitung einzuholen.
§ 2 Gärtnerische Gestaltung
Die
Gärten
sind
in
gepflegtem,
möglichst
unkrautfreiem
und
sauberem
Zustand
zu
halten.
Dazu
gehören
auch
die
Pflege
der
Hecken
und
der
außerhalb
des
Zaunes liegenden Wege– und Straßenränder.
Wird
die
gärtnerische
Gestaltung
und
Pflege
vernachlässigt,
kann
der
Vereinsvorstand,
wenn
nach
zweimaliger
schriftlicher
Aufforderung
eine
Beseitigung
des
beanstandeten
Zustandes
unterbleibt,
eine
Ersatzvornahme
veranlassen. Diese erfolgt auf Kosten des säumigen Unterpächters.
§ 3 Was muss bei der Bepflanzung beachtet werden?
Die
Bepflanzung
der
Gärten
muss
sich
nach
dem
Kleingartengesetz
richten.
Dabei
sind
Obst–
und
Zierbäume
der
Vorrang
zu
geben.
Die
Anpflanzung
von
Allee– oder Waldbäumen ist nicht gestattet.
Wollen
sie
einen
auf
ihrem
Grund
befindlichen
Baum
fällen,
ist
Rücksprache
mit
dem
für
die
Bäume
zuständigen
Vorstandsmitglied
zu
halten.
Für
jeden
gefällten Baum müssen sie in jedem Fall eine Ersatzpflanzung vornehmen.
Beim
Baum–
und
Strauchschnitt
soll
darauf
geachtet
werden,
dass
ihre
Nachbarn
und
deren
Kulturen
nicht
durch
starken
Wildwuchs
belästigt
bzw.
beeinträchtigt werden.
§ 4 Die Schädlingsbekämpfung
Als
Gartenbesitzer
sind
sie
verpflichtet,
Pflanzen–
und
sonstige
Schädlinge
wie
Ratten, Mäuse usw. zu bekämpfen.
Bei
ihren
Bemühungen
müssen
sie
nicht
nur
die
gesetzlichen
Vorschriften
beachten,
sondern
sollen
auch
auf
größtmögliche
Schonung
der
Umwelt
Rücksicht nehmen.
§ 5 Wie sind Gartenabfälle zu entsorgen?
Gesunde
Pflanzenabfälle
aller
Art
sollen
vorwiegend
im
eigenen
Garten
kompostiert
werden.
Nehmen
sie
bitte
dabei
durch
fachgerechte
Kompostierung
auf
ihre
Nachbarn
Rücksicht.
Eine
Anleitung
können
sie
über
den
Vereinsvorstand beziehen.
Für
kleinere
Pflanzenabfälle
(Grasschnitt,
Unkraut,
Obst
usw.)
stehen
ihnen
am
Mistplatz
neben
dem
Pförtnerhaus
die
Biotonnen
der
Stadtgemeinde
Klosterneuburg zur Verfügung.
Ebenfalls
neben
dem
Pförtnerhaus
können
sie
ihren
Hecken-,
Strauch–
und
Baumschnitt
an
dem
dafür
vorgesehenen
Platz
ablagern.
Dort
wird
es
bei
Bedarf
mittels
Schredder
zerkleinert.
Das
Hechselgut
kann
von
ihnen
kostenlos
genutzt
werden,
es
eignet
sich
hervorragend
für
ihren
Komposthaufen
sowie
zur
Bedeckung
des
Bodens
unter
Hecken
und
Sträuchern.
Größere
Äste
und
Stämme
sowie
große
Mengen
an
Schnittgut
oder
Gartenabfällen
sollten
auf
jeden
Fall
zum
Recyclingplatz
im
Industriegelände
Klosterneuburg/Inkustraße
gebracht werden.
§ 6 Was soll mit ihrem Müll geschehen?
Die
Beseitigung
des
im
Haushalt
anfallenden
Mülls
ist
ein
großes
Problem
der
heutigen
Zeit.
Als
verantwortungsvolles
und
umweltbewusstes
Vereinsmitglied
sollten
sie
daher
vor
allem
aus
Kostengründen
für
eine
möglichst
lückenlose
eigene
Mülltrennung
vor
der
Entsorgung
sorgen.
Papier-
,
Plastik–
und
Restmüllcontainer
stehen
in
unserer
Siedlung
zur
Verfügung.
In
nächster
Umgebung
finden
sie
Container
für
Glas
und
Dosen.
Für
Sonstiges,
besonders
für
Problemstoffe,
benützen
sie
bitte
den
bereits
erwähnten
städtischen
Recyclinghof.
Besonders
betont
werden
muss,
dass
Bauschutt
u.ä.
nicht
in
unsere
Müllcontainer
gehört.
Bei
Zuwiderhandeln
kann
der
Verein
mit
Sondermüllgebühren belegt werden.
Sind
die
entsprechenden
Container
in
unserer
Siedlung
bereits
überfüllt,
stellen
sie
bitte
keinesfalls
Säcke
mit
Müll
oder
Mist
neben
die
Behältnisse.
Sie
werden von der städtischen Müll– bzw. Mistentsorgung nicht mitgenommen.
§ 7 Wie sind Tiere in der Siedlung zu halten?
In
einer
Kleingartensiedlung
ist
das
Halten
von
Großtieren
aller
Art
z.B.
Kühe,
Pferde oder Schweine) verboten.
Die
Haltung
von
Kleintieren
muss
so
erfolgen,
dass
keine
Belästigung
von
anderen
Vereinsmitgliedern
und
vor
allem
der
Nachbarn
erfolgt.
Auf
die
Einhaltung der Ruhezeiten auch durch Tiere ist zu achten.
Das Halten von Katzen in Kleingartensiedlungen ist verboten!
Hunde
müssen
außerhalb
des
Gartens
an
der
Leine
geführt
werden
und
dürfen
nicht
auf
die
Stege
mitgenommen
werden.
Als
Hundebesitzer
haben
sie
auch
dafür
Sorge
zu
tragen,
dass
ihr
Vierbeiner
die
Wege
und
Straßen
nicht
verunreinigt.
§ 8 Wie soll die Pflege der Wildtiere erfolgen?
Der
Pflege
von
in
unserer
Siedlung
beheimateten
Wildtieren
ist
unbedingte
Aufmerksamkeit
zu
widmen.
Vor
allem
der
Vogelschutz
sollte
ein
Hauptaugenmerk
eines
Kleingärtners
sein.
Vermeiden
sie
daher
bitte
jegliche
Beeinträchtigung der Lebensbedingungen unserer Singvögel. Generell sollten
sie
Vögel
nur
in
der
Jahreszeit
füttern,
in
der
die
Tiere
selbst
nicht
genug
Futter finden, also Spätherbst und Winter.
Achten
sie
bitte
auf
einen
ordnungsgemäßen
Futterplatz,
um
Krankheiten
zu
vermeiden.
Die
Fütterung
von
Wildenten
und
Schwänen
ist
in
den
Sommermonaten,
in
denen
die
Tiere
selbst
genügend
Futter
finden,
aus
Umweltschutz–
und
Hygienegründen
verboten.
Bei
missverstandener
Tierliebe
überfüttern
sie
die
Tiere!
§ 9 Welche Bauvorschriften gibt es?
Bei
Um-,
Neu–
und
Zubauten
sind
die
dafür
geltenden
behördlichen
Vorschriften
einzuhalten.
Sie
müssen
dazu
die
notwendige
Bewilligung
des
Chorherrnstiftes
Klosterneuburg,
der
städtischen
Baubehörde,
der
Wasserrechtsbehörde
und
etwaiger
sonstiger
im
Einzelfall
vorgeschriebenen
Stellen
einholen.
Weiters
haben
sie
die
schriftliche
Zustimmung
des
Vereines
als Pächter beizubringen.
§ 10 Was ist bei der Bautätigkeit zu beachten ?
Jegliche
Bautätigkeit
bei
Neu-,
Um–
und
Zubauten
sowie
bei
Rennovierungensarbeiten
soll
mit
größtmöglicher
Rücksichtnahme
auf
die
Nachbarschaft
durchgeführt
werden.
Dies
gilt
für
sie
wie
auch
die
von
ihnen
dabei beschäftigten Handwerker.
Bei
Zulieferungen
durch
fremde
Fahrzeuge
achten
sie
bitte
auf
die
Schonung
der Wege und Straßen - für die verursachten Schäden müssen sie aufkommen.
Für
unsere
Siedlung
gilt
in
der
Zeit
der
Sommerferien
ein
generelles
Bauverbot
!
Bei
den
Bauarbeiten
ist
ganz
besonders
auf
die
Einhaltung
der
gesetzlichen
Ruhezeiten zu achten.
Zur
Erleichterung
von
baulichen
Maßnahmen
sind
die
Ruhezeiten
für
das
Winterhalbjahr,
d.i.
vom
15.Oktober
bis
15.April
jeden
Jahres
bis
auf
weiteres
aufgehoben.
§ 11 Welche Regelungen gelten für das Abwasser?
Das
Betreiben
von
Sickergruben
und
ähnlichem
ist
gesetzlich
verboten.
Die
in
unserem
Gebiet
erlaubten
Senkgruben
werden
fallweise
behördlich
auf
ihre
Dichtigkeit geprüft.
Zum
Nachweis
der
ordnungsgemäßen
Funktion
ihrer
Senkgrube
sind
sie
auch
verpflichtet,
einen
lückenlosen
Nachweis
der
ständigen
Räumung
ihrer
Senkgrube vorweisen zu können.
§ 12 Wie sind Wege und Straßen zu pflegen ?
Für
die
Pflege
des
an
ihren
Garten
angrenzenden
Weges
sind
sie
verpflichtet.
Dazu
gehört
neben
der
gärtnerischen
Gestaltung
(Heckenschnitt
etc.)
auch
die
Beseitigung der Verunreinigungen nach Hochwässern.
Dabei
sollten
sich
die
Vereinsmitglieder
möglichst
gegenseitig
Hilfe
leisten
und
aufeinander Rücksicht nehmen.
§ 13 Was ist im Straßenverkehr in der Siedlung zu beachten?
Die
Einfahrt
mit
Kraftfahrzeugen
in
unsere
Siedlung
ist
nur
Vereinsmitgliedern
und
deren
Angehörigen
gestattet.
Zu
diesem
Zweck
kann
gegen
Entgelt
ein
Schlüssel
für
den
Schranken
bzw.
die
Tore
vom
zuständigen
Vereinsmitglied
angefordert werden.
Für Mopeds und Motorräder besteht in der Siedlung ein generelles Fahrverbot.
Das
Befahren
der
Straßen
und
Wege
darf
mit
Rücksicht
auf
Fußgänger,
spielende
Kinder
und
den
übrigen
Verkehr
nur
im
Schritttempo,
max.
jedoch
mit
10
km/h
erfolgen.
Verhalten
sie
sich
bitte
im
Straßenverkehr
im
Hinblick
auf
die
Enge
der
Verkehrswege
und
die
Unübersichtlichkeit
der
Kreuzungen
besonders
diszipliniert.
Dies
gilt
auch,
wenn
sie
mit
dem
Fahrrad
unterwegs
sind.
Das
Parken
ist
auch
wegen
möglicher
Behinderung
von
Einsatzfahrzeugen,
auf
allen
Straßen
und
Wegen
verboten.
Die
in
der
Siedlung
vorhandenen,
markierten
und
kostenpflichtigen
Parkplätze
werden
von
der
Vereinsleitung
nach
Bedarf
und Verfügbarkeit an die Vereinsmitglieder vergeben.
Bei
wiederholten
Verstößen
gegen
die
Verkehrsregeln
(z.B.
bei
Schnellfahren)
kann
ihnen
der
Schrankenschlüssel
und
damit
die
Einfahrtsberechtigung
entzogen werden.
§ 14 Wie sind die Stege zu benutzen ?
Die
Erhaltung
und
Erneuerung
unserer
Stege
verursacht
große
Kosten.
Sie
werden
daher
ersucht,
die
Stege
mit
größtmöglicher
Schonung
zu
behandeln.Die
Benutzung
der
Stege
erfolgt
auf
eigene
Gefahr.
Der
Verein
haftet
nicht
für
Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen.
Die
Stege
dürfen
nur
von
Mitgliedern,
ihren
Angehörigen
und
Gästen
benutzt
werden.
Bitte
weisen
sie
Fremde
auf
die
sonstigen
entgeltlichen
und
unentgeltlichen
Bademöglichkeiten
in
unserer
näheren
Umgebung
hin.
Radfahren,
Ballspielen
und
Mitbringen
von
Hunden
auf
den
Stegen
ist
nicht
gestattet.
Jedes
Mitglied
hat
das
Recht,
an
den
Stegen
in
der
Zeit
von
1.März
bis
31,
Oktober
ein
eigenes
Boot
anzuhängen.
Das
Anhängen
soll
bei
ausreichendem
Wasserstand
immer
an
der
Landseite
erfolgen.
Die
Boote
und
der
Anhängeplatz
müssen mit der Parzellennummer gekennzeichnet sein.
Zum
Schutz
der
Stege
sind
die
Boote
bei
Hochwasser
(Pegelstand
5.10
m
steigend,
Pegel
Korneuburg)
zu
entfernen.
Bei
wiederholtem
Zuwiderhandeln
kann das Recht auf Anhängen eines Bootes entzogen werden.
§ 15 Welche Ruhezeiten müssen sie beachten?
In unserer Kleingartensiedlung gelten folgende Ruhezeiten:
Mittagsruhe
: Zwischen 12 und 14 Uhr.
Nachtruhe:
Zwischen 23 und 07 Uhr.
Sonn- und Feiertage: ganztägig.
In
den
Zeiten
der
Mittags-
bzw.
Nachtruhe
sollten
sie
an
allen
Tagen
jedes
ruhestörende
Verhalten,
wie
auch
z.B.
singen
und
musizieren
oder
lautstarke
Unterhaltung,
unterlassen.
Dies
gilt
natürlich
auch
für
ihre
Angehörigen,
Gäste
und bei ihnen tätige Handwerker.
Die
folgenden
Regelungen
sind
in
der
Gesundheitsschutzverordnung
der
Stadtgemeinde
Klosterneuburg,
deren
Regelung
wir
übernommen
haben,
enthalten:
Zwischen
19.00
und
7.00
Uhr
und
zwischen
12.00
und
14.00
Uhr
an
allen
Tagen,
an
Samstagen
ab
17.00
Uhr
sowie
an
Sonn–
und
Feiertagen
ganztägig
sind
folgende Tätigkeiten verboten:
· lärmverursachende Bautätigkeit
· hämmern, sägen usw.
· der Betrieb von mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen
· der Betrieb von Motorrasenmähern
· der Betrieb von Kreissägen, Schleif– und Bohrmaschinen usw.
Bitte
beachten
sie,
dass
sie
bei
Verstößen
gegen
die
Gesundheits-
schutzverordnung mit Strafe bis zu 2 Wochen Arrest bedroht sind!
Der
in
der
Gesundheitsschutzverordnung
enthaltene
Passus,
dass
Gewerbebetriebe
von
diesen
Regelungen
ausgenommen
sind,
gilt
NICHT
für
unsere Kleingartensiedlung!
Erklärung:
Die
Professionisten
dürften
laut
Verordnung
zwar
arbeiten,
aber
unser
Mitglied
ist
durch
die
Gartenordnung
an
die
in
der
Siedlung
geltenden
Ruhezeiten
gebunden
und
hat
daher
dafür
zu
sorgen,
dass
die
bei
ihm/ihr
arbeitenden Professionisten in dieser Zeit keine lärmverursachenden
Tätigkeiten ausüben.
Ausnahmen
von
den
Ruhezeiten
können,
sofern
sie
nicht
gegen
die
Gesundheitsschutzverordnung
verstoßen,
auf
Antrag
des
Vereinsmitgliedes
vom
Vorstand in Einzelfall genehmigt werden.
§ 16 Was bedeutet Gemeinschaftsarbeit ?
Alle
Vereinsmitglieder
sind
aufgefordert,
im
Rahmen
ihrer
Möglichkeiten
unentgeltlich
Mithilfe
bei
gemeinschaftlichen
Tätigkeiten
oder
Reparaturen
an
Gemeinschaftseinrichtungen zu leisten.
§ 17 Wie erfolgt die Übertragung des Unterpachtrechtes?
Die
Übertragung
einer
Parzelle
durch
Kauf,
Schenkung
oder
Vererbung
ist
ohne
schriftliche Zustimmung der Vereinsleitung rechtsungültig.
Bei
Verkauf
oder
Schenkung
ist
dieses
Vorhaben
von
ihnen
schriftlich
unter
Bekanntgabe
des
vorgesehenen
Käufers
(Beschenkten)
dem
Vereinsvorstand
bekannt zu geben.
Der
Käufer,
Beschenkte
oder
Erbe
muss
innerhalb
von
zwei
Monaten
ein
schritliches
Ansuchen
um
Aufnahme
als
Vereinsmitglied
an
die
Vereinsleitung
stellen.
Unterbleibt
dies,
kann
der
Vereinsvorstand
die
Aufnahme
in
den
Verein
verweigern.
Ein
Rechtsanspruch
auf
Aufnahme
in
den
Verein
besteht
nicht.
Die
Vereinsleitung
kann
einen
vorgesehenen
Erwerber
ohne
Angabe
von
Gründen
als
Vereinsmitglied ablehnen.
§ 18 Was geschieht bei Verstößen gegen die Vereinsregeln?
Verstößt
ein
Vereinsmitglied,
ein
Angehöriger
oder
einer
seiner
Gäste
gegen
die
geltenden
Vereinsregeln,
erfolgt
eine
mündliche
Aufforderung
durch
ein
Mitglied des Vereinsvorstandes, dieses Verhalten einzustellen.
Im
Wiederholungsfall
wird
diese
Aufforderung
mittels
Schreiben
der
Vereinsleitung bekräftigt.
Weigert
sich
ein
Mitglied
beharrlich
für
sich,
seine
Angehörigen
oder
Gäste
diese
Missstände
abzustellen,
kann
seitens
der
Vereinsleitung
eine
Verwarnung
und bei Erfolglosigkeit die Aufkündigung des Unterpachtvertrages erfolgen.