Copyright KGV Strandbadsiedlung 2013
S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen : "Strandbadsiedlung Klosterneuburg" und hat seinen Sitz in 3400
Klosterneuburg.
§ 2 Was ist der Verein ?
Er ist ein selbständiger, ideeller und gemeinnütziger Zweckverein im Rahmen seiner Tätigkeit für
seine Mitglieder. Zur besseren Kommunikation im Rahmen der Kleingartenbewegung, der
Rechtsauslegung einschlägiger Gesetze und der Rechtsberatung ist der Verein dem Landesverband
der Kleingärtner und Siedler Niederösterreichs und dem Zentralverband der Kleingärtner und
Siedler Österreichs beigetreten.
Der Austritt des Vereines aus dem Landesverband und dem Zentralverband kann nur in der
Mitgliederversammlung des Vereines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erfolgen. Zu dieser Versammlung muss der Landesverband Niederösterreich und der
Zentralverband eingeladen und einem oder mehreren seiner Vertreter Gelegenheit gegeben werden,
die Vereinsmitglieder über die Folgen des Austritts aufzuklären.
§ 3 Welchen Zweck und welche Ziele verfolgt der Verein ?
Der Verein hat als Zweck die kulturelle und soziale Förderung des Kleingartens- und Siedlungswesens
und die Vertretung gemeinsamer Interessen seiner Mitglieder. Dazu hat er folgende Aufgaben:
Der Verein erwirbt oder pachtet Grundstücke und gibt diese an seine Mitglieder zur
kleingärtnerischen (nicht gewerbsmäßigen) Nutzung im Unterpachtverhältnis weiter und sorgt für die
besondere Förderung des Kleingartenwesens in Niederösterreich.
Er vermittelt die vom Zentral- und Landesverband herausgegebenen Zeitschriften und
Rundschreiben, Fachschriften, Bücher und zweckdienlichen Rechtsvorschriften.
Er vermittelt öffentliche und private Mittel zur Schaffung von gemeinsamen Einrichtungen,
günstigen Krediten und Versicherungen.
Der Verein berät seine Mitglieder, wobei die Erteilung von Rechtsauskünften in allen
Kleingartenfragen durch den Landes- oder Zentralverband erfolgt. Er schlichtet Streitigkeiten aus
dem Vereinsverhältnis oder aus nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen den Unterpächtern.
Schließlich stellt der Verein durch seine Organe Vereinsregeln auf, die das Zusammenleben der
Mitglieder untereinander sowie im Verhältnis zum Verein und den Behörden regeln und sorgt für
deren Einhaltung.
§ 4 Wie wird man Mitglied ?
Ordentliches Mitglied kann jede volljährige und handlungsfähige natürliche Person werden, wenn sie
eine Parzelle pachtet. Für die Erlangung der Mitgliedschaft muss man ein schriftliches
Aufnahmeansuchen an die Vereinsleitung stellen. Mit ihrer Zustimmung wird die Mitgliedschaft
schriftlich verliehen. Das neu aufgenommene Mitglied hat die Kenntnisnahme der Vereinssatzungen
und der geltenden Vereinsregeln zu bestätigen und gibt die Zusicherung ab, diese Regelungen
einzuhalten. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Aufnahmeansuchen von nicht eintrittsberechtigten
Personen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Gegen diese Ablehnung gibt es keine Berufung.
Eintrittsberechtigte Personen kann die Vereinsleitung nicht ablehnen.
Anschlussmitglieder: Aufgrund der Novellierung des Bundeskleingartengesetzes (BGBL. Nr.6/1959,
Novelle BGBL. Nr. 147/1999) können auch Ehepartner und Lebensgefährten gemeinsam eine
Parzelle pachten. Es müssen in diesem Fall beide Unterpächter, Vereinsmitglieder und Mitglieder der
Dachorganisationen, welchen der Verein angehört, sein. Die Person, die im Unterpachtvertrag an
zweiter Stelle genannt wird, ist damit Anschlussmitglied mit allen Rechten und Pflichten in
Angelegenheiten des Unterpachtvertrags und des allgemeinen Vereinsgeschehens.
Der Verein kann auch Personen als Anschlussmitglieder auf eigenen Beschluss aufnehmen, welche
nicht im Unterpachtvertrag stehen und daher auch nicht Mitglieder der Verbände sein müssen (reine
Anschlussmitglieder). Als reines Anschlussmitglied kann vom ordentlichen Mitglied je Parzelle eine
Person genannt werden, entweder der Ehepartner oder der Lebensgefährte, sofern die
Lebensgemeinschaft seit mindestens 3 Jahren besteht oder ein Verwandter in gerader Linie. Diese
Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmeansuchen erworben, das vom ordentlichen
Mitglied unterfertigt sein muss und dem die Vereinsleitung zustimmt. Diese hat das Recht ein
Ansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Gegen die Ablehnung gibt es keine Berufung.
Fördernde und unterstützende Mitglieder können physische und juristische Personen, Behörden
oder Körperschaften werden, die den Verein besonders unterstützen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben und herausragende Leistungen auf dem Gebiet des Kleingartenwesens in
Niederösterreich erbracht haben.
Fördernde und Ehrenmitglieder werden durch die Hauptversammlung ernannt. Sie sind, falls sie nicht
auch gleichzeitig ordentliches Mitglied sind, von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Sie
besitzen jedoch kein Stimmrecht im allgemeinen Vereinsgeschehen.
§ 5 Welche Rechte haben die Mitglieder ?
Alle ordentlichen Mitglieder und ihre Angehörigen haben das Recht die gemeinsamen
Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Nutzungsrechte an der Kleingartenparzelle
ergeben sich aus dem Unterpachtvertrag und den Vereinsregeln.
Ordentliche Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind, haben in allen
Vereinsversammlungen Sitz und Stimme. Sie können sich dabei mit mündlicher oder schriftlicher
Bevollmächtigung entweder durch ein Anschlussmitglied oder eine andere Vertrauensperson
vertreten lassen.
Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsämter, sowie das
schriftliche und mündliche Beschwerderecht an den Vereinsvorstand.
Anschlussmitglieder haben in allen Vereinsversammlungen Sitz und Stimme. Eine Vertretung kann
nicht erfolgen. Sie besitzen weiters das aktive und passive Wahlrecht. Sie können dabei in alle
Funktionen mit Ausnahme des Obmanns oder der Kontrolle gewählt werden.
Werden sowohl das ordentliche Mitglied als auch das Anschlussmitglied zugleich für eine Funktion
vorgeschlagen, darf nur einer von ihnen eine Leitungsfunktion ausüben bzw. der andere nicht in eine
Funktion gewählt werden, die im Widerstreit zur Funktion des Ehe- oder Lebenspartners steht und
als unvereinbar angesehen werden muss.
§ 6 Welche Pflichten haben die Mitglieder ?
Jedes Mitglied hat seinen Kleingarten im Sinne der Satzung und der Vereinsregeln ordentlich zu
bewirtschaften und die gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen.
Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des
Bundeskleingartengesetzes (BKGG) und des Niederösterreichischen Kleingartengesetzes (NÖKGG),
der niederösterreichischen Gartenordnung, die Satzungen des Vereines und des Landes- bzw.
Zentralverbandes und die Vereinsregeln einzuhalten. Ebenso müssen die Beschlüsse der
Hauptversammlung und des Vereinsvorstandes sowie die Weisungen der Vereinsleitung genau
eingehalten werden.
Die Mitglieder haben die von der ordentlichen oder einer außerordentlichen Hauptversammlung
beschlossenen Beitragszahlungen an den Verein, den Landes- oder Zentralverband und sonstige, im
Interesse des Vereins notwendige, beschlossene und vorgeschriebene Beiträge fristgerecht zu
bezahlen.
Jedes Mitglied hat eine im allgemeinen Vereinsinteresse liegende Änderung des Flächenausmaßes
seiner Parzelle gegen eine angemessene Entschädigung zuzulassen.
Jeder Unterpächter muss in begründeten Ausnahmefällen den Vertretungsorganen oder sonstigen
Organwaltern das Betreten und die Besichtigung der Kleingartenparzelle und der sich darauf
befindlichen Baulichkeiten und Kulturen gestatten. Bei Gefahr im Verzug ist dies auch ohne
Einwilligung des Unterpächters möglich. Jedes Mitglied ist weiters auch verpflichtet, sämtlich aus
gemeinsamen Mitteln stammenden und Gemeinschaftseinrichtungen ordentlich zu behandeln und
haftet für alle von ihm verursachten Schäden.
Die Schädlingsbekämpfung muss von allen beachtet werden. Dabei sind die vom Verein getätigten
Maßnahmen zu fördern und zu dulden. Unbedingtes Augenmerk ist auf Umweltfragen, die
Landschaftspflege und das Landschaftsbild zu legen.
Die vorübergehende Benützung einer Kleingartenparzelle durch ein anderes Mitglied oder eine nicht
dem Verein angehörende Person muss vom Vereinsmitglied schriftlich mit entsprechender
Begründung angesucht werden. Die Vereinsleitung kann dies in Ausnahmefällen und längstens für
vier Wochen gestatten, wobei daraus jedoch keine späteren Rechtsansprüche abzuleiten sind.
§ 7 Wie endet die Vereinsmitgliedschaft ?
Die Mitgliedschaft zum Verein Strandbadsiedlung Klosterneuburg endet durch
· freiwilligen Austritt
· Ableben des Mitglieds
· Ausschluss
· Beendigung des Unterpachtverhältnisses
· die Auflösung des Vereines
§ 8 Wie kann man aus dem Verein austreten ?
Der freiwillige Austritt ist der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen und das Mitgliedsbuch und der
Unterpachtvertrag sowie alle Schlüssel, die den Zutritt zur Kleingartenanlage ermöglichen,
zurückzugeben.
Durch den Austritt erlischt der Unterpachtvertrag und mit ihm alle Rechte aus dem
Mitgliedverhältnis zum Verein.
§ 9 Was geschieht beim Ableben eines Mitglieds ?
Durch den Tod des Unterpächters wird der Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass innerhalb
von 2 Monaten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie (Kinder und Enkelkinder) oder Wahlkinder
des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den
letzten 5 Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft erklären, den
Unterpachtvertrag fortzusetzen. Der Generalpächter hat längstens binnen einem Monat ab Zugang
der Erklärung den Eintritt einer dieser Personen in den Unterpachtvertrag schriftlich anzuerkennen.
Falls mehrere Personen die Bereitschaft erklären, gilt folgendes: der Ehepartner, die Kinder und
Enkelkinder haben den Vorzug vor anderen Eintrittsberechtigten. Unter diesen gehen diejenigen, die
den Kleingarten in den letzten 5 Jahren gemeinsam mit dem Unterpächter bewirtschaftet haben, den
übrigen Eintrittsberechtigten vor. Unter den Personen, die in Betracht kommen, entscheidet der
Generalpächter nach seiner Wahl, die Entscheidung über die Aufnahme als Vereinsmitglied liegt bei
der Vereinsleitung. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BKGG in der jeweils
geltenden Fassung.
Übten Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam das Unterpachtrecht aus, setzt der
Hinterbliebene das Unterpachtrecht alleine fort.
§ 10 Wann kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden ?
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie im Folgenden aufgezählt, kann ein Mitglied auf Beschluss
der Vereinsleitung ausgeschlossen werden.
Die wichtigsten Gründe sind insbesondere:
· die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages sonstiger, vom der Vereinsleitung ordnungsgemäß
vorgeschriebener Beiträge oder sonstiger offener Forderungen aller Art an den Verein, trotz
einer nach Fälligkeit mittels zweier eingeschriebener Briefe ausgesprochener Mahnung länger
als 3 Monate,
· rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten des Mitglieds, seiner
Familienangehörigen oder Gäste, das das Zusammenleben mit anderen Mitgliedern verleidet,
· Verstöße des Mitglieds, seiner Familienangehörigen oder Gäste gegen die Satzung , die
Vereinsregeln und die einschlägigen Gesetze oder Schädigung des Ansehens des
Kleingartenwesens,
· das Setzen einer Handlung des Mitglieds, seiner Familienangehörigen oder Gäste gegen das
Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit des Grundeigentümers, des
Generalpächters und der Mitglieder der Vereinsleitung oder deren Organe oder einem Organ
des Landesverbandes, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die man als geringfügig
bezeichnen muss,
· die mehr als ein Jahr dauernde Nichtbenützung des Kleingartens im Sinne des § 1 Abs. 1
oder 3 des Kleingartengesetzes oder die Nichtbeseitigung der dem Mitglied mitgeteilten
Bewirtschaftungsmängel innerhalb einer schriftlich gesetzten Frist,
· die gewerbsmäßige Nutzung des Kleingartens, sei es gärtnerisch oder anderweitig, trotz
erfolgter Aufforderung zur Einstellung, oder Verstöße gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1
oder 3 des BKGG. Diese besagen insbesondere, dass der Inhaber eines Kleingartens oder
dessen Ehepartner/Lebensgefährte keinen weiteren Kleingarten im selben Bundesland
pachten darf. Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung, Vermietung oder Bewirtschaftung
durch eine andere Person nicht gestattet. Die vorübergehende Betreuung des Kleingartens
durch ein Familienmitglied oder eine Person aus dem Freundeskreis kann nur über das
Einverständnis der Vereinsleitung und nicht länger als 4 Wochen erfolgen.
Gleichzeitig mit dem Ausschluss wird das Kündigungsverfahren eingeleitet, mit dessen Abschluss er
rechtskräftig wird. Danach wird er dem ausgeschlossenen Mitglied unter Angabe der
Ausschließungsgründe mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Mit der Rechtskraft des
Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft, eine eventuelle Vereinsfunktion sowie alle Rechte an den
Verein.
§ 11 Welche Entschädigung gibt es bei Beendigung des Unterpachtvertrages ?
Bei Beendigung des Hauptpachtvertrages richten sich die Rechte des Unterpächters nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
Endet das Unterpachtverhältnis aus einem anderen Grund (z.B. Kündigung), hat der Unterpächter die
auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, feste Anlagen und Kulturen zu belassen. Dafür steht
ihm ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 16 BKGG zu. Bei Baulichkeiten
jedoch nur dann, wenn sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften errichtet wurden. Eine
einvernehmliche Lösung bezüglich Verkauf oder Abtragung der Baulichkeit soll angestrebt werden.
Kann keine Einigung über die Höhe der Entschädigung erzielt werden, wird sie von einem beeideten
Sachverständigen festgesetzt, wobei weder der Rechtsvorgänger noch der Rechtsnachfolger
übervorteilt werden darf. Der Sachverständige hält das Ergebnis schriftlich fest
(Schätzungsgutachten).
Offensichtliche Überzahlungen sind nicht rechtswirksam und können im Rahmen der
Zivilprozessordnung (ZPO) geahndet werden. Die Aufwandsentschädigung wird dem austretendem
bzw. ausgeschlossenen Mitglied oder den Erben ausbezahlt. Kann der Ablösebetrag nicht ausbezahlt
werden, wird er bei Gericht hinterlegt.
Über die Schätzung die Bedingungen der Übergabe und Übernahme wird vom Leitungsorgan eine
Niederschrift angefertigt, die von allen Beteiligten unterschrieben wird.
§ 12 Was ist das Vereinsvermögen ?
Das Vereinsvermögen wird aus den Mitgliedsbeiträgen, Investitionsbeiträgen, Beitrittsgebühren,
Arbeitsstundenabgeltung, Spenden, Subventionen, Vermächtnissen und Erträgen aus
Vereinsveranstaltungen gebildet.
Es dient ausschließlich zur Erfüllung der festgelegten Vereinszwecke und Ziele. Es soll bestmöglich
angelegt werden und ist nutzbringend und sparsam im Sinne seiner Mitglieder anzuwenden.
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und eines eventuellen Investitionsbeitrages sowie die
Höhe der Beitrittsgebühren beschließt die Mitgliederversammlung. Bei dieser wird den Mitgliedern
auch die Verwendung der Mittel und die Entwicklung des Vereinsvermögens zur Kenntnis gebracht.
§ 13 Welche Vereinsorgane gibt es ?
Die Verwaltung des Vereins Strandbadsiedlung Klosterneuburg erfolgt durch
· die Mitgliederversammlung
· das Leitungsorgan und die Organwalter (Vereinsvorstand)
· die Rechnungsprüfer
· und das Schiedsgericht.
Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
§ 14 Was sind die Aufgaben der Mitgliederversammlung ?
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich für die erste Jahreshälfte durch das
Leitungsorgan einberufen. Die Mitglieder werden dazu mindestens 21 Tage davor schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und der Bedingungen für eigene Anträge eingeladen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist, jedenfalls aber eine halbe Stunde nach der auf der Einladung angegebenen Zeit, ungeachtet der
Zahl der erschienenen Mitglieder.
Die Abstimmungen erfolgen entweder durch Abgabe von Stimmzettel oder Handzeichen, der
Abstimmungsvorgang wird zu Beginn der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Ausschlüsse von Mitgliedern und Vereinsauflösung benötigen
eine Zweidrittelmehrheit wobei über Statutenanpassungen aufgrund von Gesetzesänderungen nicht
abgestimmt wird. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, dabei gilt
Stimmengleichheit als Ablehnung. Über Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder
Anträge, die nicht rechtzeitig eingebracht wurden, ist eine Beschlussfassung nur möglich, wenn dies
zwei Drittel der Anwesenden verlangen.
Den Vorsitz führt der Obmann oder sein Stellvertreter. Anwesende Vertreter des Zentral- und
Landesverbandes oder einer Bezirksleitung haben in der Versammlung beratende Stimme. Stehen
grundlegende Angelegenheiten des General- oder Unterpachtvertrages zur Diskussion, ist unbedingt
ein Vertreter des Generalpächters einzuladen.
Im einzelnen sind die Aufgaben der Mitgliederversammlung folgende:
· Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Obmanns, des Kassiers, der Fachberater, von
Unterausschüssen und der Rechnungsprüfer, gemäß § 21 VerG, sowie eventueller
Gastreferenten ,
· Diskussion und Stellungnahme zu den Tätigkeitsberichten und dem Rechnungsabschluss,
· Abstimmung über die Entlastung des Kassiers und der Vereinsleitung
· Wahl des Leitungsorgans, der Organwalter, der Rechnungsprüfer und des Wahlausschusses
für die nächste Mitgliederversammlung,
· Festsetzung des Mitglieds- und Investitionsbeitrages, der Beitrittsgebühr und sonstiger
Pflichtleistungen der Mitglieder
· Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung und von Mitgliedern, wenn diese
mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung der Vereinsleitung schriftlich übermittelt
oder bei der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zugelassen wurden,
· Ernennung von fördernden, unterstützenden und Ehrenmitgliedern,
· endgültige Entscheidung über Berufungen gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichtes
und Kenntnisnahme und Entscheidung über Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern,
· Beschlussfassung über Statutenänderungen, jedoch nicht bei gesetzlichen Anpassungen,
· Beschlussfassung über die Auflösung oder Umbenennung des Vereins
· Beschlussfassung über ein restliches Vereinsvermögen.
Für die Wahl des Leitungsorgans, der Rechnungsprüfer und aller übrigen Funktionäre wird ein Jahr
zuvor ein Wahlausschuss gebildet, dem mindestens drei oder 5 Mitglieder angehören müssen. Dieser
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Wahlvorschläge verkündet und über sie abstimmen
lässt. Dabei muss auf die Eignung der vorgeschlagenen Personen geachtet werden und die
Vorgeschlagenen sind zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Im Fall der Ablehnung von
Vorgeschlagenen nimmt der Wahlausschuss Ersatzernennungen vor.
Bis zur Neuwahl bleiben die Mitglieder des Leitungsorgans, die Organwalter und die Rechnungsprüfer
in ihrer Funktion und führen die Vereinsgeschäfte weiter.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vereinsvorstand, aber auch von den
Rechnungsprüfern einberufen werden. Ebenso kann ein Zehntel der Mitglieder die Abhaltung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
Über den Verlauf jeder Versammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Obmann und vom
Schriftführer unterfertigt wird. Bei nicht verlesenen Hauptversammlungsprotokollen wird es
zusätzlich von zwei gewählten Protokollprüfern unterzeichnet.
§ 15 Welche Aufgaben hat die Vereinsleitung (das Leitungsorgan) ?
Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem
Stellvertreter und dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, die alle 4 Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Verein Strandbadsiedlung Klosterneuburg wird nach innen und nach außen durch den Obmann
oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Alle Schriftstücke sind vom
Obmann oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben, Kassenbelege vom
Obmann und Kassier.
Der Obmann oder sein Stellvertreter beruft nach Bedarf Sitzungen ein, mindestens jedoch 4 im
Kalenderjahr, bei denen er oder sein Stellvertreter den Vorsitz führt. Eine Sitzung ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder der Vereinsleitung anwesen sind. Abstimmungen
erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung während einer Funktionsperiode aus, tritt der
Stellvertreter in seine Funktion ein und für ihn wird ein neues Mitglied kooptiert. Diese Kooptierung
erfolgt durch den Vereinsvorstand und muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt
werden.
Der Obmann oder sein Stellvertreter beruft die ordentlichen (im ersten Halbjahr) und
außerordentlichen Mitgliederversammlungen ein und betreibt den Vollzug der dort gefassten
Beschlüsse.
Die Vereinsleitung beschließt die Aufnahme und den Vorschlag für den Ausschluss von Mitgliedern
und beschäftigt sich mit den Beschwerden der ordentlichen Vereinsmitglieder.
Weiters erstellt sie den jährlichen Voranschlag und den Rechnungsabschluss und beschließt die
Vereinsregeln.
§ 16 Welche Aufgaben hat der Vereinsvorstand ?
Der Vereinsvorstand besteht aus der Vereinsleitung und den Fachberatern (Referenten). Diese
werden von der Vereinsleitung vorgeschlagen, ihre Funktionsperiode endet jeweils mit der der
Vereinsleitung.
Zur Erledigung seiner Aufgaben werden vom Obmann oder seinem Stellvertreter in regelmäßigen
Abständen Sitzungen einberufen, die nach denselben Regeln wie für die Vereinsleitung ablaufen.
Der Vereinsvorstand beschließt über Anträge der Vereinsleitung und der Fachreferenten, wenn diese
nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er berät alle organisatorischen, fachlichen und wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der
Führung des Vereins und seiner Finanzgebarung und beschließt die geeignet erscheinenden
Maßnahmen.
§ 17 Wie wird die Kontrolle ausgeübt ?
Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die alle 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt
werden. Scheidet ein Rechnungsprüfer während einer Funktionsperiode aus, wird durch den
Vereinsvorstand umgehend ein Ersatzmitglied bestimmt, das bei der nächsten
Mitgliederversammlung in seiner Funktion bestätigt werden muss.
Die Mitglieder der Rechnungsprüfung müssen unbefangen, objektiv und unabhängig sein. Sie dürfen
keinem anderen Funktionärsgremium angehören, müssen jedoch nicht Mitglieder des Vereins sein.
Sie sind ausschließlich der Mitarbeiterversammlung verantwortlich.
Die Rechnungsprüfer haben das Recht bei den Sitzungen des Vereinsvorstandes bzw. der
Vereinsleitung mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Rechnungsprüfer überwachen ständig die Geschäftsgebarung des Vereins. Dafür sind ihnen
sämtliche Bücher und Belege, Protokolle der Sitzungen und die Jahresabschlüsse zur Verfügung zu
stellen.
Der von den Rechnungsprüfern gewählte Vorsitzende erstattet in der Mitgliederversammlung
Bericht über die Prüfungstätigkeit und die dabei gemachten Wahrnehmungen. Bei ordnungsgemäßem
Jahresabschluss stellt er den Antrag auf Entlastung des Kassiers und der gesamten Vereinsleitung.
Die Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, von der Vereinsleitung das Abstellen von
satzungswidrigen Zuständen zu verlangen. Kommt die Vereinsleitung diesem Verlangen nicht nach,
sind die Rechnungsprüfer berechtigt, die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung zu fordern, bzw. selbst einzuberufen.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Vereins- (VerG) und des
Handelsgesetzes (HGB).
§ 18 Wie werden Vereinsfunktionen ausgeübt ?
Vereinsfunktionen können von ordentlichen Vereinsmitgliedern und auch von Anschlussmitgliedern
ausgeübt werden. Die Funktionäre werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, eine mehrmalige
Wiederwahl ist möglich.
Die Ausübung erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich, Funktionäre haben nur einen Anspruch auf Ersatz
ihrer Auslagen. Etwaige Funktionsgebühren können von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Die Vereinsfunktionäre sollen die ihnen übertragenen Aufgaben mit besten Kräften, Können und
Gewissen ausüben. Bei Verletzung der notwendigen Sorgfaltspflicht haften die Funktionäre nach den
Bestimmungen des Vereinsgesetzes. Das Leitungsorgan hat vor allem eine besondere
Überwachungspflicht für das Rechnungswesen des Vereins und ist in erster Linie dafür
verantwortlich.
§ 19 Was geschieht bei Streitigkeiten ?
Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis versucht der Vereinsvorstand zu schlichten. Bleiben
diese Versuche vergeblich, wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Dabei entsendet jeder Streitteil zwei
Vertreter, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
Die vier Schiedsrichter wählen ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden, der bei allen Beschlüssen
mitstimmt. Kann über die Person des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, wird ein Mitglied
des NÖ Landesverbandes nominiert.
Schlichtungsfälle sollen spätestens drei Wochen nach dem letzten Einigungsversuch an das
Schiedsgericht übertragen werden. Dieses ist verpflichtet, innerhalb der nächsten vier Wochen eine
Entscheidung zu treffen.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes, das bei Anwesenheit aller Schiedsrichter mit
Stimmenmehrheit entscheidet, ist eine Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.
Diese entscheidet dann endgültig.
Bei Streitfällen, die das Unterpachtrecht betreffen, wird der NÖ Landesverband als nächste
Instanz herangezogen und seine Rechtsmeinung eingeholt. Ebenso wird bei Scheitern des
Schiedsgerichts der Streitfall dem Schiedsgericht des NÖ Landesverbandes zugewiesen.
In allen Fällen steht dem betroffenen Mitglied selbstverständlich auch der Zivilrechts- bzw.
Gerichtsweg offen.
§ 20 Wie erfolgt die Auflösung des Vereines ?
Die freiwillige Auflösung des Vereins Strandbadsiedlung Klosterneuburg kann nur durch Beschluss
einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Dabei
müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein und der Beschluss muss mit
Dreiviertelmehrheit gefasst werden.
Mit der vollständigen Liquidierung und der beschlossenen Vermögensverwendung nach Bereinigung
aller Aktiva und Passiva wird das amtierende Leitungsorgan beauftragt. Gibt es keine amtierende
Vereinsleitung mehr, wird entweder der NÖ Landesverband oder ein Rechtsanwalt betraut.
Wird kein anderer Beschluss gefasst, fällt das verbleibende Vereinsvermögen der
Kleingartenbewegung für gemeinnützige Zwecke zu.