Copyright KGV Strandbadsiedlung 2013
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 S A T Z U N G § 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen : "Strandbadsiedlung Klosterneuburg" und hat seinen Sitz in 3400 Klosterneuburg. § 2 Was ist der Verein ? Er ist ein selbständiger, ideeller und gemeinnütziger Zweckverein im Rahmen seiner Tätigkeit für seine Mitglieder. Zur besseren Kommunikation im Rahmen der Kleingartenbewegung, der Rechtsauslegung einschlägiger Gesetze und der Rechtsberatung ist der Verein dem Landesverband der Kleingärtner und Siedler Niederösterreichs und dem Zentralverband der Kleingärtner und Siedler Österreichs beigetreten. Der Austritt des Vereines aus dem Landesverband und dem Zentralverband kann nur in der Mitgliederversammlung des Vereines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Zu dieser Versammlung muss der Landesverband Niederösterreich und der Zentralverband eingeladen und einem oder mehreren seiner Vertreter Gelegenheit gegeben werden, die Vereinsmitglieder über die Folgen des Austritts aufzuklären. § 3 Welchen Zweck und welche Ziele verfolgt der Verein ? Der Verein hat als Zweck die kulturelle und soziale Förderung des Kleingartens- und Siedlungswesens und die Vertretung gemeinsamer Interessen seiner Mitglieder. Dazu hat er folgende Aufgaben: Der Verein erwirbt oder pachtet Grundstücke und gibt diese an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen (nicht gewerbsmäßigen) Nutzung im Unterpachtverhältnis weiter und sorgt für die besondere Förderung des Kleingartenwesens in Niederösterreich. Er vermittelt die vom Zentral- und Landesverband herausgegebenen Zeitschriften und Rundschreiben, Fachschriften, Bücher und zweckdienlichen Rechtsvorschriften. Er vermittelt öffentliche und private Mittel zur Schaffung von gemeinsamen Einrichtungen, günstigen Krediten und Versicherungen. Der Verein berät seine Mitglieder, wobei die Erteilung von Rechtsauskünften in allen Kleingartenfragen durch den Landes- oder Zentralverband erfolgt. Er schlichtet Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis oder aus nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen den Unterpächtern. Schließlich stellt der Verein durch seine Organe Vereinsregeln auf, die das Zusammenleben der Mitglieder untereinander sowie im Verhältnis zum Verein und den Behörden regeln und sorgt für deren Einhaltung. § 4 Wie wird man Mitglied ? Ordentliches Mitglied kann jede volljährige und handlungsfähige natürliche Person werden, wenn sie eine Parzelle pachtet. Für die Erlangung der Mitgliedschaft muss man ein schriftliches Aufnahmeansuchen an die Vereinsleitung stellen. Mit ihrer Zustimmung wird die Mitgliedschaft schriftlich verliehen. Das neu aufgenommene Mitglied hat die Kenntnisnahme der Vereinssatzungen und der geltenden Vereinsregeln zu bestätigen und gibt die Zusicherung ab, diese Regelungen einzuhalten. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Aufnahmeansuchen von nicht eintrittsberechtigten Personen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Gegen diese Ablehnung gibt es keine Berufung. Eintrittsberechtigte Personen kann die Vereinsleitung nicht ablehnen. Anschlussmitglieder: Aufgrund der Novellierung des Bundeskleingartengesetzes (BGBL. Nr.6/1959, Novelle BGBL. Nr. 147/1999) können auch Ehepartner und Lebensgefährten gemeinsam eine Parzelle pachten. Es müssen in diesem Fall beide Unterpächter, Vereinsmitglieder und Mitglieder der Dachorganisationen, welchen der Verein angehört, sein. Die Person, die im Unterpachtvertrag an zweiter Stelle genannt wird, ist damit Anschlussmitglied mit allen Rechten und Pflichten in Angelegenheiten des Unterpachtvertrags und des allgemeinen Vereinsgeschehens. Der Verein kann auch Personen als Anschlussmitglieder auf eigenen Beschluss aufnehmen, welche nicht im Unterpachtvertrag stehen und daher auch nicht Mitglieder der Verbände sein müssen (reine Anschlussmitglieder). Als reines Anschlussmitglied kann vom ordentlichen Mitglied je Parzelle eine Person genannt werden, entweder der Ehepartner oder der Lebensgefährte, sofern die Lebensgemeinschaft seit mindestens 3 Jahren besteht oder ein Verwandter in gerader Linie. Diese Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmeansuchen erworben, das vom ordentlichen Mitglied unterfertigt sein muss und dem die Vereinsleitung zustimmt. Diese hat das Recht ein Ansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Gegen die Ablehnung gibt es keine Berufung. Fördernde und unterstützende Mitglieder können physische und juristische Personen, Behörden oder Körperschaften werden, die den Verein besonders unterstützen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben und herausragende Leistungen auf dem Gebiet des Kleingartenwesens in Niederösterreich erbracht haben. Fördernde und Ehrenmitglieder werden durch die Hauptversammlung ernannt. Sie sind, falls sie nicht auch gleichzeitig ordentliches Mitglied sind, von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht im allgemeinen Vereinsgeschehen. § 5 Welche Rechte haben die Mitglieder ? Alle ordentlichen Mitglieder und ihre Angehörigen haben das Recht die gemeinsamen Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Nutzungsrechte an der Kleingartenparzelle ergeben sich aus dem Unterpachtvertrag und den Vereinsregeln. Ordentliche Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind, haben in allen Vereinsversammlungen Sitz und Stimme. Sie können sich dabei mit mündlicher oder schriftlicher Bevollmächtigung entweder durch ein Anschlussmitglied oder eine andere Vertrauensperson vertreten lassen. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsämter, sowie das schriftliche und mündliche Beschwerderecht an den Vereinsvorstand. Anschlussmitglieder haben in allen Vereinsversammlungen Sitz und Stimme. Eine Vertretung kann nicht erfolgen. Sie besitzen weiters das aktive und passive Wahlrecht. Sie können dabei in alle Funktionen mit Ausnahme des Obmanns oder der Kontrolle gewählt werden. Werden sowohl das ordentliche Mitglied als auch das Anschlussmitglied zugleich für eine Funktion vorgeschlagen, darf nur einer von ihnen eine Leitungsfunktion ausüben bzw. der andere nicht in eine Funktion gewählt werden, die im Widerstreit zur Funktion des Ehe- oder Lebenspartners steht und als unvereinbar angesehen werden muss. § 6 Welche Pflichten haben die Mitglieder ? Jedes Mitglied hat seinen Kleingarten im Sinne der Satzung und der Vereinsregeln ordentlich zu bewirtschaften und die gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKGG) und des Niederösterreichischen Kleingartengesetzes (NÖKGG), der niederösterreichischen Gartenordnung, die Satzungen des Vereines und des Landes- bzw. Zentralverbandes und die Vereinsregeln einzuhalten. Ebenso müssen die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vereinsvorstandes sowie die Weisungen der Vereinsleitung genau eingehalten werden. Die Mitglieder haben die von der ordentlichen oder einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossenen Beitragszahlungen an den Verein, den Landes- oder Zentralverband und sonstige, im Interesse des Vereins notwendige, beschlossene und vorgeschriebene Beiträge fristgerecht zu bezahlen. Jedes Mitglied hat eine im allgemeinen Vereinsinteresse liegende Änderung des Flächenausmaßes seiner Parzelle gegen eine angemessene Entschädigung zuzulassen. Jeder Unterpächter muss in begründeten Ausnahmefällen den Vertretungsorganen oder sonstigen Organwaltern das Betreten und die Besichtigung der Kleingartenparzelle und der sich darauf befindlichen Baulichkeiten und Kulturen gestatten. Bei Gefahr im Verzug ist dies auch ohne Einwilligung des Unterpächters möglich. Jedes Mitglied ist weiters auch verpflichtet, sämtlich aus gemeinsamen Mitteln stammenden und Gemeinschaftseinrichtungen ordentlich zu behandeln und haftet für alle von ihm verursachten Schäden. Die Schädlingsbekämpfung muss von allen beachtet werden. Dabei sind die vom Verein getätigten Maßnahmen zu fördern und zu dulden. Unbedingtes Augenmerk ist auf Umweltfragen, die Landschaftspflege und das Landschaftsbild zu legen. Die vorübergehende Benützung einer Kleingartenparzelle durch ein anderes Mitglied oder eine nicht dem Verein angehörende Person muss vom Vereinsmitglied schriftlich mit entsprechender Begründung angesucht werden. Die Vereinsleitung kann dies in Ausnahmefällen und längstens für vier Wochen gestatten, wobei daraus jedoch keine späteren Rechtsansprüche abzuleiten sind. § 7 Wie endet die Vereinsmitgliedschaft ? Die Mitgliedschaft zum Verein Strandbadsiedlung Klosterneuburg endet durch · freiwilligen Austritt · Ableben des Mitglieds · Ausschluss · Beendigung des Unterpachtverhältnisses · die Auflösung des Vereines § 8 Wie kann man aus dem Verein austreten ? Der freiwillige Austritt ist der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen und das Mitgliedsbuch und der Unterpachtvertrag sowie alle Schlüssel, die den Zutritt zur Kleingartenanlage ermöglichen, zurückzugeben. Durch den Austritt erlischt der Unterpachtvertrag und mit ihm alle Rechte aus dem Mitgliedverhältnis zum Verein. § 9 Was geschieht beim Ableben eines Mitglieds ? Durch den Tod des Unterpächters wird der Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass innerhalb von 2 Monaten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie (Kinder und Enkelkinder) oder Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten 5 Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen. Der Generalpächter hat längstens binnen einem Monat ab Zugang der Erklärung den Eintritt einer dieser Personen in den Unterpachtvertrag schriftlich anzuerkennen. Falls mehrere Personen die Bereitschaft erklären, gilt folgendes: der Ehepartner, die Kinder und Enkelkinder haben den Vorzug vor anderen Eintrittsberechtigten. Unter diesen gehen diejenigen, die den Kleingarten in den letzten 5 Jahren gemeinsam mit dem Unterpächter bewirtschaftet haben, den übrigen Eintrittsberechtigten vor. Unter den Personen, die in Betracht kommen, entscheidet der Generalpächter nach seiner Wahl, die Entscheidung über die Aufnahme als Vereinsmitglied liegt bei der Vereinsleitung. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BKGG in der jeweils geltenden Fassung. Übten Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam das Unterpachtrecht aus, setzt der Hinterbliebene das Unterpachtrecht alleine fort. § 10 Wann kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden ? Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie im Folgenden aufgezählt, kann ein Mitglied auf Beschluss der Vereinsleitung ausgeschlossen werden. Die wichtigsten Gründe sind insbesondere: · die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages sonstiger, vom der Vereinsleitung ordnungsgemäß   vorgeschriebener Beiträge oder sonstiger offener Forderungen aller Art an den Verein, trotz   einer nach Fälligkeit mittels zweier eingeschriebener Briefe ausgesprochener Mahnung länger   als 3 Monate, · rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten des Mitglieds, seiner   Familienangehörigen oder Gäste, das das Zusammenleben mit anderen Mitgliedern verleidet, · Verstöße des Mitglieds, seiner Familienangehörigen oder Gäste gegen die Satzung , die   Vereinsregeln und die einschlägigen Gesetze oder Schädigung des Ansehens des   Kleingartenwesens, · das Setzen einer Handlung des Mitglieds, seiner Familienangehörigen oder Gäste gegen das   Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit des Grundeigentümers, des   Generalpächters und der Mitglieder der Vereinsleitung oder deren Organe oder einem Organ   des Landesverbandes, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die man als geringfügig   bezeichnen muss, · die mehr als ein Jahr dauernde Nichtbenützung des Kleingartens im Sinne des § 1 Abs. 1   oder 3 des Kleingartengesetzes oder die Nichtbeseitigung der dem Mitglied mitgeteilten   Bewirtschaftungsmängel innerhalb einer schriftlich gesetzten Frist, · die gewerbsmäßige Nutzung des Kleingartens, sei es gärtnerisch oder anderweitig, trotz   erfolgter Aufforderung zur Einstellung, oder Verstöße gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1   oder 3 des BKGG. Diese besagen insbesondere, dass der Inhaber eines Kleingartens oder   dessen Ehepartner/Lebensgefährte keinen weiteren Kleingarten im selben Bundesland   pachten darf. Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung, Vermietung oder Bewirtschaftung   durch eine andere Person nicht gestattet. Die vorübergehende Betreuung des Kleingartens   durch ein Familienmitglied oder eine Person aus dem Freundeskreis kann nur über das   Einverständnis der Vereinsleitung und nicht länger als 4 Wochen erfolgen. Gleichzeitig mit dem Ausschluss wird das Kündigungsverfahren eingeleitet, mit dessen Abschluss er rechtskräftig wird. Danach wird er dem ausgeschlossenen Mitglied unter Angabe der Ausschließungsgründe mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Mit der Rechtskraft des Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft, eine eventuelle Vereinsfunktion sowie alle Rechte an den Verein. § 11 Welche Entschädigung gibt es bei Beendigung des Unterpachtvertrages ? Bei Beendigung des Hauptpachtvertrages richten sich die Rechte des Unterpächters nach den gesetzlichen Bestimmungen. Endet das Unterpachtverhältnis aus einem anderen Grund (z.B. Kündigung), hat der Unterpächter die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, feste Anlagen und Kulturen zu belassen. Dafür steht ihm ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 16 BKGG zu. Bei Baulichkeiten jedoch nur dann, wenn sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften errichtet wurden. Eine einvernehmliche Lösung bezüglich Verkauf oder Abtragung der Baulichkeit soll angestrebt werden. Kann keine Einigung über die Höhe der Entschädigung erzielt werden, wird sie von einem beeideten Sachverständigen festgesetzt, wobei weder der Rechtsvorgänger noch der Rechtsnachfolger übervorteilt werden darf. Der Sachverständige hält das Ergebnis schriftlich fest (Schätzungsgutachten). Offensichtliche Überzahlungen sind nicht rechtswirksam und können im Rahmen der Zivilprozessordnung (ZPO) geahndet werden. Die Aufwandsentschädigung wird dem austretendem bzw. ausgeschlossenen Mitglied oder den Erben ausbezahlt. Kann der Ablösebetrag nicht ausbezahlt werden, wird er bei Gericht hinterlegt. Über die Schätzung die Bedingungen der Übergabe und Übernahme wird vom Leitungsorgan eine Niederschrift angefertigt, die von allen Beteiligten unterschrieben wird. § 12 Was ist das Vereinsvermögen ? Das Vereinsvermögen wird aus den Mitgliedsbeiträgen, Investitionsbeiträgen, Beitrittsgebühren, Arbeitsstundenabgeltung, Spenden, Subventionen, Vermächtnissen und Erträgen aus Vereinsveranstaltungen gebildet. Es dient ausschließlich zur Erfüllung der festgelegten Vereinszwecke und Ziele. Es soll bestmöglich angelegt werden und ist nutzbringend und sparsam im Sinne seiner Mitglieder anzuwenden. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und eines eventuellen Investitionsbeitrages sowie die Höhe der Beitrittsgebühren beschließt die Mitgliederversammlung. Bei dieser wird den Mitgliedern auch die Verwendung der Mittel und die Entwicklung des Vereinsvermögens zur Kenntnis gebracht. § 13 Welche Vereinsorgane gibt es ? Die Verwaltung des Vereins Strandbadsiedlung Klosterneuburg erfolgt durch · die Mitgliederversammlung · das Leitungsorgan und die Organwalter (Vereinsvorstand) · die Rechnungsprüfer · und das Schiedsgericht. Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. § 14 Was sind die Aufgaben der Mitgliederversammlung ? Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich für die erste Jahreshälfte durch das Leitungsorgan einberufen. Die Mitglieder werden dazu mindestens 21 Tage davor schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Bedingungen für eigene Anträge eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, jedenfalls aber eine halbe Stunde nach der auf der Einladung angegebenen Zeit, ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen entweder durch Abgabe von Stimmzettel oder Handzeichen, der Abstimmungsvorgang wird zu Beginn der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Ausschlüsse von Mitgliedern und Vereinsauflösung benötigen eine Zweidrittelmehrheit wobei über Statutenanpassungen aufgrund von Gesetzesänderungen nicht abgestimmt wird. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, dabei gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Über Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, die nicht rechtzeitig eingebracht wurden, ist eine Beschlussfassung nur möglich, wenn dies zwei Drittel der Anwesenden verlangen. Den Vorsitz führt der Obmann oder sein Stellvertreter. Anwesende Vertreter des Zentral- und Landesverbandes oder einer Bezirksleitung haben in der Versammlung beratende Stimme. Stehen grundlegende Angelegenheiten des General- oder Unterpachtvertrages zur Diskussion, ist unbedingt ein Vertreter des Generalpächters einzuladen. Im einzelnen sind die Aufgaben der Mitgliederversammlung folgende: · Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Obmanns, des Kassiers, der Fachberater, von   Unterausschüssen und der Rechnungsprüfer, gemäß § 21 VerG, sowie eventueller   Gastreferenten , · Diskussion und Stellungnahme zu den Tätigkeitsberichten und dem Rechnungsabschluss, · Abstimmung über die Entlastung des Kassiers und der Vereinsleitung · Wahl des Leitungsorgans, der Organwalter, der Rechnungsprüfer und des Wahlausschusses   für die nächste Mitgliederversammlung, · Festsetzung des Mitglieds- und Investitionsbeitrages, der Beitrittsgebühr und sonstiger   Pflichtleistungen der Mitglieder · Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung und von Mitgliedern, wenn diese   mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung der Vereinsleitung schriftlich übermittelt   oder bei der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zugelassen wurden, · Ernennung von fördernden, unterstützenden und Ehrenmitgliedern, · endgültige Entscheidung über Berufungen gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichtes   und Kenntnisnahme und Entscheidung über Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern, · Beschlussfassung über Statutenänderungen, jedoch nicht bei gesetzlichen Anpassungen, · Beschlussfassung über die Auflösung oder Umbenennung des Vereins · Beschlussfassung über ein restliches Vereinsvermögen. Für die Wahl des Leitungsorgans, der Rechnungsprüfer und aller übrigen Funktionäre wird ein Jahr zuvor ein Wahlausschuss gebildet, dem mindestens drei oder 5 Mitglieder angehören müssen. Dieser wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Wahlvorschläge verkündet und über sie abstimmen lässt. Dabei muss auf die Eignung der vorgeschlagenen Personen geachtet werden und die Vorgeschlagenen sind zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Im Fall der Ablehnung von Vorgeschlagenen nimmt der Wahlausschuss Ersatzernennungen vor. Bis zur Neuwahl bleiben die Mitglieder des Leitungsorgans, die Organwalter und die Rechnungsprüfer in ihrer Funktion und führen die Vereinsgeschäfte weiter. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vereinsvorstand, aber auch von den Rechnungsprüfern einberufen werden. Ebenso kann ein Zehntel der Mitglieder die Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Über den Verlauf jeder Versammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Obmann und vom Schriftführer unterfertigt wird. Bei nicht verlesenen Hauptversammlungsprotokollen wird es zusätzlich von zwei gewählten Protokollprüfern unterzeichnet. § 15 Welche Aufgaben hat die Vereinsleitung (das Leitungsorgan) ? Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter und dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, die alle 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Verein Strandbadsiedlung Klosterneuburg wird nach innen und nach außen durch den Obmann oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Alle Schriftstücke sind vom Obmann oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben, Kassenbelege vom Obmann und Kassier. Der Obmann oder sein Stellvertreter beruft nach Bedarf Sitzungen ein, mindestens jedoch 4 im Kalenderjahr, bei denen er oder sein Stellvertreter den Vorsitz führt. Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder der Vereinsleitung anwesen sind. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung während einer Funktionsperiode aus, tritt der Stellvertreter in seine Funktion ein und für ihn wird ein neues Mitglied kooptiert. Diese Kooptierung erfolgt durch den Vereinsvorstand und muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Obmann oder sein Stellvertreter beruft die ordentlichen (im ersten Halbjahr) und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ein und betreibt den Vollzug der dort gefassten Beschlüsse. Die Vereinsleitung beschließt die Aufnahme und den Vorschlag für den Ausschluss von Mitgliedern und beschäftigt sich mit den Beschwerden der ordentlichen Vereinsmitglieder. Weiters erstellt sie den jährlichen Voranschlag und den Rechnungsabschluss und beschließt die Vereinsregeln. § 16 Welche Aufgaben hat der Vereinsvorstand ? Der Vereinsvorstand besteht aus der Vereinsleitung und den Fachberatern (Referenten). Diese werden von der Vereinsleitung vorgeschlagen, ihre Funktionsperiode endet jeweils mit der der Vereinsleitung. Zur Erledigung seiner Aufgaben werden vom Obmann oder seinem Stellvertreter in regelmäßigen Abständen Sitzungen einberufen, die nach denselben Regeln wie für die Vereinsleitung ablaufen. Der Vereinsvorstand beschließt über Anträge der Vereinsleitung und der Fachreferenten, wenn diese nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er berät alle organisatorischen, fachlichen und wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Führung des Vereins und seiner Finanzgebarung und beschließt die geeignet erscheinenden Maßnahmen. § 17 Wie wird die Kontrolle ausgeübt ? Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die alle 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Scheidet ein Rechnungsprüfer während einer Funktionsperiode aus, wird durch den Vereinsvorstand umgehend ein Ersatzmitglied bestimmt, das bei der nächsten Mitgliederversammlung in seiner Funktion bestätigt werden muss. Die Mitglieder der Rechnungsprüfung müssen unbefangen, objektiv und unabhängig sein. Sie dürfen keinem anderen Funktionärsgremium angehören, müssen jedoch nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ausschließlich der Mitarbeiterversammlung verantwortlich. Die Rechnungsprüfer haben das Recht bei den Sitzungen des Vereinsvorstandes bzw. der Vereinsleitung mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Rechnungsprüfer überwachen ständig die Geschäftsgebarung des Vereins. Dafür sind ihnen sämtliche Bücher und Belege, Protokolle der Sitzungen und die Jahresabschlüsse zur Verfügung zu stellen. Der von den Rechnungsprüfern gewählte Vorsitzende erstattet in der Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfungstätigkeit und die dabei gemachten Wahrnehmungen. Bei ordnungsgemäßem Jahresabschluss stellt er den Antrag auf Entlastung des Kassiers und der gesamten Vereinsleitung. Die Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, von der Vereinsleitung das Abstellen von satzungswidrigen Zuständen zu verlangen. Kommt die Vereinsleitung diesem Verlangen nicht nach, sind die Rechnungsprüfer berechtigt, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu fordern, bzw. selbst einzuberufen. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Vereins- (VerG) und des Handelsgesetzes (HGB). § 18 Wie werden Vereinsfunktionen ausgeübt ? Vereinsfunktionen können von ordentlichen Vereinsmitgliedern und auch von Anschlussmitgliedern ausgeübt werden. Die Funktionäre werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die Ausübung erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich, Funktionäre haben nur einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Etwaige Funktionsgebühren können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Vereinsfunktionäre sollen die ihnen übertragenen Aufgaben mit besten Kräften, Können und Gewissen ausüben. Bei Verletzung der notwendigen Sorgfaltspflicht haften die Funktionäre nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes. Das Leitungsorgan hat vor allem eine besondere Überwachungspflicht für das Rechnungswesen des Vereins und ist in erster Linie dafür verantwortlich. § 19 Was geschieht bei Streitigkeiten ? Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis versucht der Vereinsvorstand zu schlichten. Bleiben diese Versuche vergeblich, wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Dabei entsendet jeder Streitteil zwei Vertreter, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Die vier Schiedsrichter wählen ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden, der bei allen Beschlüssen mitstimmt. Kann über die Person des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, wird ein Mitglied des NÖ Landesverbandes nominiert. Schlichtungsfälle sollen spätestens drei Wochen nach dem letzten Einigungsversuch an das Schiedsgericht übertragen werden. Dieses ist verpflichtet, innerhalb der nächsten vier Wochen eine Entscheidung zu treffen. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes, das bei Anwesenheit aller Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit entscheidet, ist eine Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann endgültig. Bei Streitfällen, die das Unterpachtrecht betreffen, wird der NÖ Landesverband als nächste Instanz herangezogen und seine Rechtsmeinung eingeholt. Ebenso wird bei Scheitern des Schiedsgerichts der Streitfall dem Schiedsgericht des NÖ Landesverbandes zugewiesen. In allen Fällen steht dem betroffenen Mitglied selbstverständlich auch der Zivilrechts- bzw. Gerichtsweg offen. § 20 Wie erfolgt die Auflösung des Vereines ? Die freiwillige Auflösung des Vereins Strandbadsiedlung Klosterneuburg kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Dabei müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein und der Beschluss muss mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden. Mit der vollständigen Liquidierung und der beschlossenen Vermögensverwendung nach Bereinigung aller Aktiva und Passiva wird das amtierende Leitungsorgan beauftragt. Gibt es keine amtierende Vereinsleitung mehr, wird entweder der NÖ Landesverband oder ein Rechtsanwalt betraut. Wird kein anderer Beschluss gefasst, fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Kleingartenbewegung für gemeinnützige Zwecke zu.